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Sonntag, 01. Juni 2025 Mediadaten Fankurve
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Stadtoldendorf. Im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG), das am 26. Mai 2023 beschlossen wurde, tritt ab 1. Juli 2025 der Gemeinsame Jahresbetrag der Kurzzeit- und Verhinderungspflege in Kraft. Die Zusammenführung der bisherigen Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege ist das Ergebnis. Innerhalb eines Kalenderjahres steht nunmehr ein Gesamtbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, der von pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad (PG) 2 flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden kann.

„Sicherlich wird es in den kommenden Monaten erst einmal zu Irritationen bei der Beratung von Angehörigen kommen“, ist sich Einrichtungsleiter Thomas Dicke sicher. Die Pflegekassen werden zum 30. Juni 2025 die bereits erbrachten Leistungen ihrer Versicherten abgleichen müssen und ermitteln dann den für das zweite Halbjahr verbleibenden Betrag.

In der Solitären Kurzzeitpflege der Seniorenresidenz „Unter der Homburg“ wird diese Regelung kaum Auswirkungen auf die seit Langem bereits reservierten Urlaubszeiträume während der Sommerferien haben. Wie bereits in den vergangenen Jahren wird die Pflegekasse bei der Anmeldung einer Kurzzeitpflege den Versicherten oder deren An- und Zugehörigen mitteilen, welcher Betrag zur Verfügung steht.

Welche Änderung tritt nun in Kraft?

Der Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro kann für die Leistungsarten der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege flexibel eingesetzt werden. Ab Juli 2025 können demzufolge 100 Prozent des Leistungsumfangs einer Leistung auf die andere angewendet werden. Daneben wird die Leistungshöchstdauer angeglichen. Die Höchstdauer der Verhinderungspflege erhöht sich von sechs auf acht Wochen und entspricht damit der der Kurzzeitpflege.

Ein besonderer Vorteil für den Anspruch auf Verhinderungspflege ist der Wegfall der sechsmonatigen Vorpflegezeit. Und das hat auch Auswirkungen bei einem Krankenhausaufenthalt. Grundsätzlich empfehlen die Pflegedienstleitungen der „Resi“, Janine Neuhaus und Angelika Leidner, sich bei einem stationären Krankenhausaufenthalt frühzeitig mit dem Überleitungsmanagement (auch Sozial- oder Casemanagement genannt) in Verbindung zu setzen. Dann kann eine Überleitung in die Kurzzeit- oder Verhinderungspflege ohne große Belastung für die Versicherten und deren An- und Zugehörige gelingen.

Kontoauszug erleichtert die Übersicht

Wenn die Leistungserbringung beispielsweise durch eine Kurzzeitpflegeeinrichtung erfolgt ist, erhalten Pflegebedürftige von der Pflegekasse im Anschluss an die Leistung zukünftig eine schriftliche Übersicht über die angefallenen Kosten – eine Art Kontoauszug.

Diese Übersicht beinhaltet den Betrag, der vom Gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet wurde. Folglich ist zukünftig leicht zu erkennen, wie hoch der Restbetrag des Gemeinsamen Jahresbetrags für das laufende Jahr ist. Langfristig stellt die Zusammenführung der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege mit der Einführung des Gemeinsamen Jahresbetrags eine Flexibilisierung der Inanspruchnahme dar.

Im „Leistungsdschungel“ der Pflege reduziert der neue Ansatz nicht nur die Bürokratie, sondern fördert auch die Selbstbestimmung pflegebedürftiger Personen und deren An- und Zugehöriger. Diese können zukünftig selbst entscheiden, wie sie die finanziellen Mittel einsetzen möchten, die ihnen ab PG 2 zustehen. Auf diese Weise wird die individuelle Pflege nach den eigenen Bedarfen und Bedürfnissen gefördert – und dient letztendlich der Zufriedenheit aller Beteiligten.

Vorteil der Solitären Kurzzeitpflege

In ihrer Solitären Kurzzeitpflege hält die Seniorenresidenz „Unter der Homburg“ 18 Plätze vor, die bis zu einem Jahr im Voraus – etwa wegen eines gewünschten Erholungsurlaubs, einer Familienfeier o. ä. – reserviert werden können. Es folgt eine verbindliche Zusage seitens der Heimverwaltung, für die Corinna Rekel und Tanja Schoppe verantwortlich zeichnen.

In dem gewünschten Zeitraum fallen die Pflegekosten an, die im Rahmen des Gemeinsamen Jahresbetrags in Höhe von 3.539 Euro beglichen werden. Unterkunfts- und Verpflegungskosten trägt der Versicherte selbst. Die Investitionskosten werden bei Gästen mit Wohnsitz in Niedersachsen von den Landkreisen erstattet.

In anderen Einrichtungen werden die Kurzzeit- und Verhinderungsleistungen meistens nur als „eingestreut“ angeboten – die Aufnahme erfolgt dort, wenn ein Pflegeplatz frei ist.

Fazit

Natürlich ist die Umsetzung des neuen Gemeinsamen Jahresbetrags für die Versicherten, die Pflegekassen, die Krankenhäuser und stationären Pflegeeinrichtungen neu, und es bedarf eventuell vermehrter Abstimmungen. Aber wenn man bedenkt, dass die Pflegeversicherung 2025 ihr 30-jähriges Bestehen feiert, ist die Zusammenfassung des Angebots übersichtlicher und erfreulich.

Übrigens stehen wir allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern gerne beratend zur Verfügung.

Foto: Maternus

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