Landkreis Holzminden (red). In der letzten Woche hat die Europäische Union beschlossen, Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine schnell und unkompliziert aufzunehmen. Mit der Entscheidung tritt erstmals eine schon 2002 unter Einfluss des Krieges im ehemaligen Jugoslawien vereinbarte Richtlinie für den Fall eines massenhaften Zustroms in Kraft. Nach dieser Richtlinie können alle aus der Ukraine Geflohenen Schutz in den EU-Ländern für mindestens ein Jahr bekommen. Was aber heißt das konkret für die Flüchtlinge? 

Der Schutzstatus bedeutet, dass die ukrainischen Flüchtlinge kein langwieriges Asylverfahren durchlaufen müssen. Sie haben Anspruch auf Sozialhilfe, können sich aber auch unmittelbar sofort eine Arbeit suchen. Allerdings müssen sie sich zuvor bei der zuständigen Gemeinde angemeldet und in der Ausländerbehörde des Landkreises ihren Aufenthaltsstatus und die Arbeitserlaubnis geklärt haben. 

Sofern sie nicht bei Verwandten oder Bekannten unterkommen können, werden sie in entsprechenden Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht. Unabhängig von dem vorübergehenden Schutzstatus haben die aus der Ukraine Geflohenen aber auch das Recht, einen Asylantrag zu stellen. Dann allerdings dürfen sie keine Arbeit aufnehmen. 

Alle Flüchtlinge, die in Bezug auf medizinische Versorgung, Unterkunft und Verpflegung auf Leistungen angewiesen sind, werden nach den aktuellen Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes behandelt und müssen dazu einen entsprechenden Antrag beim Bereich Migration des Landkreises Holzminden stellen. 

Für Menschen, die einen ständigen Wohnsitz in der Ukraine gehabt haben, aber keine ukrainische Staatsbürgerschaft haben, gelten andere Regelungen. Diese sind auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes zu finden.